Die Photovoltaik-Gesetze haben sich seit 2022 wesentlich geändert: EEG-Umlage und viele Steuerpflichten wurden reduziert, zugleich gelten differenzierte Anforderungen an Einspeisung, Messung und Steuerung. Die geplante EEG-Novelle 2027 ist nach dem am 9. Oktober 2026 dokumentierten Verfahrensstand noch nicht verabschiedet.
Diese Chronik bündelt wichtige Änderungen für private Dachanlagen und trennt geltendes Recht, spätere Anwendungsstichtage und laufende Entwürfe. Sie ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.
- Aktuelle Regeln: Steuererleichterungen gelten mit Voraussetzungen, Melde- und Technikpflichten bleiben.
- 2022/2023: EEG-Umlage entfällt; Einkommensteuerbefreiung und 0 % Umsatzsteuer beim begünstigten Kauf werden eingeführt.
- 2024/2025: Solarpaket I und Portalverfahren erleichtern den Anschluss; keine bedingungslose Anschlussfreigabe durch bloßen Fristablauf.
- Solarspitzengesetz: 60-%-Übergangsgrenze, Negativpreisregel mit Ausnahmen und angepasste Messkosten.
- Solarpflicht: Bundesregel mit gestaffelten Startterminen; weitergehendes Landesrecht bleibt relevant.
- EEG 2027: erste Lesung und Anhörung erfolgt, Ausschussberatung läuft; Entwurf und geltende Vergütung nicht vermischen.
Welche Regeln gelten aktuell?
Für private Dachanlagen bestehen erhebliche Steuervereinfachungen. Ob sie greifen und welche Technik erforderlich ist, hängt aber von Betreiber, Gebäude, Leistung und Inbetriebnahme ab.
| Thema | Stand 5. Oktober 2026 |
|---|---|
| Einkommensteuer | Begünstigte Gebäude-PV: objektbezogene Grenze, für neue/ab 2025 angeschaffte oder erweiterte Anlagen bis 30 kWp je Einheit; zusätzlich 100 kWp je Steuerpflichtigem/Mitunternehmerschaft |
| Umsatzsteuer beim Kauf | 0 % bei begünstigter Lieferung/Installation; 30 kWp als Vermutungsregel, kein allgemeiner Ausschluss größerer Anlagen |
| Bau-/Gewerberecht | Einzelfall und Landesrecht prüfen; Steuerbefreiung ersetzt diese Prüfung nicht |
| Anmeldung | Netzanschluss vorab klären; MaStR grundsätzlich binnen eines Monats nach Inbetriebnahme |
| Einspeisung | Für erfasste Neuanlagen 60-%-Übergangsgrenze bis Mess-/Steuertechnik und erfolgreicher Testung |
| Messtechnik | PV-Pflichtrollout über 7 kW nach MsbG, weitere Einbaufälle über Verbrauch und § 14a EnWG |
| Vergütung | Teileinspeisung bis 10 kWp: 7,70 ct/kWh bei Inbetriebnahme August–Dezember 2026; Anspruchsvoraussetzungen beachten |
Die Details zu den Grenzen stehen bei der 10-kWp-Grenze, zu Steuerstatus und Betreiberrollen bei der Rechtsform der Photovoltaik-Anlage. Eine „private“ Nutzung allein schafft keine allgemeine Steuer- und Genehmigungsfreiheit.
2022: Steuerbefreiung und Ende der EEG-Umlage
Seit dem 1. Juli 2022 wird keine EEG-Umlage mehr erhoben. Die Einkommensteuerbefreiung für bestimmte Gebäude-PV wurde Ende 2022 beschlossen und gilt rückwirkend für erfasste Einnahmen und Entnahmen seit Jahresbeginn 2022.
| Zeitpunkt | Änderung | Bedeutung |
|---|---|---|
| 01.07.2022 | EEG-Umlage auf null abgesenkt | Die frühere Eigenverbrauchsabgabe entfällt |
| 30.07.2022 | Neue Vergütungssätze für erfasste Neuanlagen | Unterschiedliche Sätze für Teil- und Volleinspeisung |
| Neuanlagen nach 14.09.2022 | Bisherige 70-%-Begrenzung entfällt für diese Neuanlagen | Keine Aussage über spätere Neuregelungen oder den gesamten Altbestand |
| Rückwirkend ab 01.01.2022 | Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG | Bei erfüllten Voraussetzungen zwingend, ohne Wahlrecht |
Die Bundesnetzagentur erläutert das Ende der EEG-Umlage: Auf die Absenkung auf null im zweiten Halbjahr 2022 folgte ihre endgültige Abschaffung ab 2023. Historische Umlagepflichten für frühere Zeiträume sind davon zu unterscheiden.
Bei der Einkommensteuer galten zunächst insbesondere 30 kWp für Einfamilienhäuser beziehungsweise Gebäude mit nur einer Gewerbeeinheit und 15 kWp je Einheit bei anderen Gebäuden. Die zusätzliche Gesamtgrenze von 100 kWp war ebenfalls zu beachten. Die späteren Änderungen dürfen nicht pauschal auf jede unveränderte Altanlage übertragen werden.
2023: Nullsteuersatz und Änderungen der 70-Prozent-Regel
Seit dem 1. Januar 2023 können begünstigte PV-Anlagen und Speicher mit 0 % Umsatzsteuer geliefert und installiert werden. Der spätere Betrieb und dessen Umsatzsteuerstatus bleiben eine gesonderte Frage.
| Zeitpunkt | Änderung | Einordnung |
|---|---|---|
| 01.01.2023 | Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG | Für begünstigte Leistungen an den Betreiber |
| 01.01.2023 | Ende der alten 70-%-Begrenzung auch für bestimmte Bestandsanlagen bis einschließlich 7 kW | Größere Altanlagen nicht pauschal ausgenommen |
| 12.06.2023 | BMF-Vereinfachung zur steuerlichen Erfassung | Anzeige/Fragebogen können bei erfüllten Bedingungen entfallen |
Die BMF-FAQ erläutert: Bei Anlagen bis einschließlich 30 kWp laut MaStR werden die Standortvoraussetzungen des Nullsteuersatzes vermutet. Auch darüber kann die Begünstigung etwa an einem Wohngebäude greifen. Geeignete nachgerüstete Speicher können eingeschlossen sein; eine allgemeine Dachsanierung oder Wallbox ist nicht automatisch begünstigt.
Wer früher Vorsteuer abgezogen hat oder weitere unternehmerische Tätigkeiten ausübt, muss seinen Umsatzsteuerstatus separat prüfen. Die Aussage, seit 2023 seien sämtliche Umsatzsteuererklärungen für PV-Betreiber überflüssig, wäre falsch.
2024: Solarpaket I, § 14a EnWG und MoPeG
2024 kamen Vereinfachungen bei Steckersolar, Gebäudeversorgung und Netzanschluss hinzu. Daneben änderten sich die Steuerung bestimmter Stromverbraucher und das Recht der Personengesellschaften.
| Zeitpunkt | Änderung | Bedeutung |
|---|---|---|
| 01.01.2024 | Neue Regeln zu § 14a EnWG | Steuerbare Verbraucher über 4,2 kW im erfassten Fall; reduzierte Netzentgelte als Gegenleistung |
| 01.01.2024 | MoPeG und Gesellschaftsregister | Neue Regeln für GbR; Heirat allein begründet keine Betreiber-GbR |
| Mai 2024 | Solarpaket I | Vereinfachungen für Steckersolar bis 2 kWp/800 VA unter Voraussetzungen |
| Mai 2024 | Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG | Solaranteile ohne Netzdurchleitung; Mess-, Vertrags- und Abrechnungspflichten bleiben |
| Mai 2024 | Anschlussregeln weiterentwickelt | Vereinfachungen für kleine Anlagen am vorhandenen Anschluss |
| Mai 2024 | Anschlussvergütung für ausgeförderte Anlagen verlängert | Aktuelle gesetzliche Regelung bis Ende 2032, keine neue 20-Jahres-Garantie |
§ 14a EnWG und die BNetzA-Festlegungen betreffen die Bezugsrichtung: neben Wallboxen und Wärmepumpen auch erfasste Klimageräte und netzladende Stromspeicher. Die reine PV-Einspeisung wird damit nicht gesteuert; dafür gelten andere Vorschriften, insbesondere § 9 EEG.
Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung benötigt unter anderem viertelstündliche Messung und Gebäudestromnutzungsverträge. Teilnehmer brauchen weiterhin einen Reststromlieferanten. Das Modell beseitigt bestimmte Lieferantenpflichten, nicht jede Betreiberverantwortung.
2025: Solarspitzengesetz und neue Steuergrenzen
2025 wurden Steuergrenzen vereinheitlicht und die Anforderungen an neue Einspeiser verschärft. Die Änderungen haben unterschiedliche Starttermine und Anwendungsbereiche.
| Zeitpunkt | Änderung | Bedeutung |
|---|---|---|
| Für nach 31.12.2024 angeschaffte, in Betrieb genommene oder erweiterte Anlagen | Einheitlich 30 kWp je Wohn-/Gewerbeeinheit bei der Einkommensteuer | Gesamtgrenze 100 kWp bleibt; ältere unveränderte Anlagen gesondert prüfen |
| 01.01.2025 | Neue Kleinunternehmergrenzen | Grundsätzlich 25.000 € Vorjahr/100.000 € laufendes Jahr; Tätigkeitsaufnahme und Gesamtunternehmen beachten |
| 01.01.2025 | Anschlussportal nach § 8 Abs. 7 EEG | Monatsfrist im vereinfachten Fall bis 30 kW am bestehenden Grundstücksanschluss |
| 01.01.2025 | Dynamische Stromtarife | Angebotspflicht für alle Stromlieferanten nach § 41a EnWG |
| 25.02.2025 | Solarspitzengesetz | Neue Negativpreis-/Technikregeln und geänderte Messkosten |
| Dezember 2025 | Produktvornorm DIN VDE V 0126-95 | Sicherheitsanforderungen für Steckersolargeräte als Gesamtsystem |
Die BMF-Erläuterungen präzisieren die Steuerbefreiung. Die Umsatzgrenzen der Kleinunternehmerregelung beziehen sich nicht isoliert auf die PV-Anlage, sondern auf den maßgeblichen Gesamtumsatz des Unternehmers.
Beim Solarspitzengesetz ist die Übergangsregel besonders wichtig: Unter 100 kW greift die neue Negativpreisregel grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres der iMSys-Ausstattung. Die 60-%-Einspeisegrenze endet dagegen erst mit Messsystem, Steuerung und erfolgreicher Testung. Eine pauschale Gleichsetzung beider Zeitpunkte ist falsch.
Die DKE/VDE-Veröffentlichung zur Steckersolar-Produktnorm nennt bei Anschluss mit Haushaltsstecker höchstens 960 Wp Gesamtmodulleistung und zusätzliche Schutzanforderungen. Die gesetzliche 2-kWp-Vereinfachung ist daher keine pauschale technische Freigabe, jedes 2-kWp-Gerät an jede Schuko-Steckdose anzuschließen.
2026: Messtechnik und gestufte Solarpflicht
Bei Zahlungen ist zwischen Jahresabrechnung und Abschlägen zu unterscheiden. Der BGH behandelt dies im Urteil vom 10.02.2026, XIII ZR 3/25. Monatliche Abschläge sind nach § 26 EEG grundsätzlich gesetzlich vorgesehen und nicht bloß eine freiwillige Praxis des Netzbetreibers.
Wann greift die bundesweite Solarpflicht?
Die Bundesregierung bestätigt das Inkrafttreten wesentlicher GModG-Regelungen am 29. Juli 2026. Die Solarenergie-Vorgaben werden gestaffelt anwendbar. Der Gesetzesbeschluss, insbesondere § 106 und Inkrafttreten, unterscheidet folgende Gebäudegruppen:
| Beginn | Erfasste Fälle der bundesweiten Solarenergiepflicht |
|---|---|
| 01.01.2027 | Neue öffentliche Nichtwohngebäude sowie neue Nichtwohngebäude über 250 m² Nutzfläche |
| 01.01.2028 | Bestehende öffentliche Nichtwohngebäude über 2.000 m²; sonstige bestehende Nichtwohngebäude über 500 m² bei den gesetzlich bestimmten Änderungen und Gesamtgebäudeberechnungen |
| 01.01.2029 | Bestehende öffentliche Nichtwohngebäude über 750 m² |
| 01.01.2030 | Neue Wohngebäude und neue überdachte Parkplätze, die physisch an ein Gebäude angrenzen |
| 01.01.2031 | Bestehende öffentliche Nichtwohngebäude über 250 m² |
Es gelten Ausnahmen, etwa bei technischer Unmöglichkeit, funktionaler Nichtrealisierbarkeit, wirtschaftlicher Unzumutbarkeit oder entgegenstehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Für bestimmte Nichtwohngebäude mit Renovierungsanforderungen sieht das Gesetz weitere Abgrenzungen vor. „Jede Dachsanierung ab 500 m²“ oder „alle Carports“ wäre deshalb zu pauschal.
Weitergehende Solarpflichten der Länder bleiben möglich. Für ein bestehendes Wohnhaus folgt aus dem Fehlen einer allgemeinen bundesweiten Nachrüstpflicht also nicht, dass eine Dachsanierung überall freiwillig ohne Solaranlage erfolgen darf. Vor Planung sind Bundesland, Gebäudeart und konkrete Baumaßnahme zu prüfen.
Was als Nächstes ansteht
Der Entwurf enthält befristete Übergangszahlungen, Änderungen der Direktvermarktung und eine geplante dauerhafte 50-%-Einspeisegrenze für erfasste neue Dachanlagen. Der Artikel zur EEG-Novelle 2027 erläutert Schwellen, Fristen und die Grenzen möglicher Wirtschaftlichkeitsrechnungen.
Die geltenden Regeln dieser Übersicht wurden am 5. Oktober 2026 geprüft; der Verfahrensstand der EEG-Novelle wurde am 9. Oktober 2026 nach der Anhörung aktualisiert. Vor einer konkreten Investitionsentscheidung sind spätere Beschlüsse sowie örtliche Bau- und Anschlussbedingungen erneut abzugleichen.
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