Zwei Personen mit Schutzhelmen und Planungsunterlagen vor Solarmodulen

Photovoltaik 10-kWp-Grenze: was davon noch gilt (2026)

Jens Burkhardt
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Aktualisiert: 5. Oktober 2026
Jens Burkhardt

Die 10-kWp-Grenze bei Photovoltaik ist heute vor allem eine Vergütungsstufe: Nur der Leistungsteil oberhalb von 10 kWp erhält einen niedrigeren Einspeisesatz. Die frühere EEG-Umlage auf Eigenverbrauch entfällt; eine Anlage über 10 kWp wird deshalb nicht allein durch diese Größe steuerpflichtig.

Andere Grenzen für Steuern, Messsysteme und Netzanschluss bleiben relevant. Ob sich mehr Module lohnen, hängt von Dach, Angebotspreis und Nutzung ab, nicht von einer pauschalen Deckelung auf 9,9 kWp.

Das Wichtigste in Kürze
  • Keine EEG-Umlage mehr: Die historische 10-kWp-Eigenverbrauchsgrenze ist überholt.
  • Vergütung gestaffelt: 7,70/6,66 ct/kWh für die ersten 10 und die nächsten 30 kWp bei Teileinspeisung, Inbetriebnahme August–Dezember 2026.
  • Für neue beziehungsweise ab 2025 angeschaffte oder erweiterte Gebäudeanlagen gilt bei der Einkommensteuer grundsätzlich 30 kWp je Einheit, zusätzlich 100 kWp je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft.
  • 0 % Umsatzsteuer kann auch oberhalb von 30 kWp gelten; diese Schwelle ist eine Vermutungsregel für die Standortvoraussetzungen.
  • Mess- und Technikgrenzen liegen unter anderem bei über 7 kW und ab 25 kW.
  • Geeignete Dachflächen mitrechnen, aber keine automatische Vollbelegungs- oder Speicherempfehlung aus der Steuergrenze ableiten.

Gibt es die 10-kWp-Grenze noch?

Als allgemeine Obergrenze für günstigen oder steuerfreien PV-Betrieb gibt es sie nicht. Wer von 10 auf beispielsweise 14 kWp erweitert, zahlt deswegen keine EEG-Umlage. Für den eingespeisten Strom wird die Vergütung nach Leistungsanteilen gemischt.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jede beliebig große Anlage dieselben Pflichten und Steuervergünstigungen behält. Weitere Gebäudeanlagen, der Zeitpunkt einer Erweiterung und andere unternehmerische Tätigkeiten können die Einordnung verändern. Die gesetzlichen Grenzen sind jeweils für ihren eigenen Zweck zu prüfen.

Woher kommt die 10-kWp-Grenze? Die EEG-Umlage

Die frühere Grenze stammt aus der anteiligen EEG-Umlage auf Eigenverbrauch. Die historische Ausnahme für kleine Anlagen war an Leistung und selbst verbrauchte Strommenge geknüpft; deshalb wurden Anlagen häufig knapp unter 10 kWp geplant.

Illustration zweier Wohnhäuser mit Solarmodulen auf den Dächern
Gebäude mit Photovoltaik, symbolische Darstellung © Herr Loeffler – stock.adobe.com

Mit dem EEG 2021 wurde die Eigenverbrauchsausnahme auf Anlagen bis 30 kW und bis 30 MWh Eigenverbrauch pro Jahr ausgeweitet. Zum 1. Juli 2022 sank die EEG-Umlage auf null; seit 2023 ist ihre Abschaffung gesetzlich dauerhaft umgesetzt. Die alte Auslegungsregel hat damit ihre Grundlage verloren.

Auch andere frühere 10-kWp-Regeln sind von aktuellen Vorschriften abgelöst worden, etwa das steuerliche Liebhaberei-Wahlrecht für kleine Anlagen. Die Entwicklung ordnet die Chronik der Photovoltaik-Gesetze ein. Altanlagen und frühere Steuerjahre sind dabei gesondert zu betrachten.

Einspeisevergütung: Hier gilt die 10-kWp-Grenze noch

Bei der Einspeisevergütung gilt die niedrigere Stufe nur für den zusätzlichen Leistungsanteil. Die gesamte Anlage fällt beim Überschreiten von 10 kWp nicht auf den niedrigeren Satz.

AnlagenteilTeileinspeisungVolleinspeisung
Bis einschließlich 10 kWp7,70 ct/kWh12,22 ct/kWh
Über 10 bis einschließlich 40 kWp6,66 ct/kWh10,24 ct/kWh
Über 40 bis einschließlich 100 kWp5,44 ct/kWh10,24 ct/kWh

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht diese Sätze für Inbetriebnahmen vom 1. August bis 31. Dezember 2026. Die Voraussetzungen für den jeweiligen Zahlungsanspruch bleiben bestehen, einschließlich der anwendbaren Negativpreisregel. Weitere Details stehen bei der Einspeisevergütung.

Beispiel: Vergütung einer 14-kWp-Anlage

Bei Teileinspeisung werden die Leistungsanteile gewichtet:

(10 × 7,70 + 4 × 6,66) ÷ 14 = rund 7,40 ct/kWh

Der Mischsatz liegt damit rund 0,30 ct/kWh unter dem Satz bis 10 kWp. Das sagt noch nichts über den zusätzlichen Jahresgewinn aus: Dafür sind Mehrpreis, Ertrag und Eigenverbrauch der zusätzlichen Module entscheidend.

Die geplante EEG-Novelle 2027 könnte die Förderung neuer Anlagen verändern. Sie ist am 5. Oktober 2026 weiterhin im parlamentarischen Verfahren. Aus diesem Entwurf folgt weder eine bereits geltende neue Vergütung noch eine sichere Kaufdeadline.

Steuern: Die 30-kWp-Grenze ist heute entscheidend

Bei Steuern müssen drei Dinge auseinandergehalten werden: die objektbezogene Einkommensteuergrenze, die Summe begünstigter Anlagen und der Nullsteuersatz beim Kauf. „Bis 30 kWp immer steuerfrei, darüber immer steuerpflichtig“ ist falsch.

Einkommensteuer: Objektgrenze und Gesamtsumme

§ 3 Nr. 72 EStG befreit unter seinen Voraussetzungen Einnahmen und Entnahmen aus Gebäude-PV. Für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, gilt die Grenze von 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Bei unveränderten älteren Mehrfamilienhausanlagen gilt nicht automatisch die neue Grenze; zuvor waren regelmäßig 15 kWp je Einheit maßgeblich.

Zusätzlich sind insgesamt höchstens 100 kWp je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft begünstigt. Die Leistungsgrenzen sind Freigrenzen. Eine Überschreitung ist deshalb nicht nur für den darüberliegenden Leistungsteil relevant.

Bei zwei Wohneinheiten kann beispielsweise eine neue 40-kWp-Gebäudeanlage innerhalb der objektbezogenen Grenze liegen. Bei einem Einfamilienhaus mit nur einer Einheit wäre dieselbe Leistung darüber. Die Zusammenrechnung weiterer Anlagen ist in beiden Fällen zusätzlich zu prüfen.

Umsatzsteuer: 30 kWp als Vereinfachung

Seit 2023 gilt nach § 12 Abs. 3 UStG ein Nullsteuersatz für begünstigte Lieferungen und Installationen an den Betreiber. Dazu können wesentliche Komponenten und geeignete Speicher gehören.

Bei höchstens 30 kWp laut Marktstammdatenregister werden die standortbezogenen Voraussetzungen vermutet. Größere Anlagen können ebenfalls begünstigt sein, etwa auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes. Wallbox, allgemeine Dachsanierung und nicht begünstigte Arbeiten werden dadurch nicht pauschal steuerfrei.

Die Umsatzsteuer auf den späteren Stromverkauf richtet sich nach eigenen Regeln, beispielsweise der Kleinunternehmerregelung. Weitere Tätigkeiten oder eine frühere Option zur Regelbesteuerung können relevant sein. Diese Unterschiede erklärt die Rechtsform der Photovoltaik-Anlage.

Welche Leistungsgrenzen gelten 2026 sonst noch?

Für Messung, Netzanschluss und Förderung gelten unterschiedliche Schwellen. Dabei macht „über“ gegenüber „ab“ einen Unterschied; kWp bezeichnet hier die installierte Modulleistung, nicht einfach die Wechselrichter-Nennleistung.

GrenzeBedeutung im jeweiligen gesetzlichen Fall
Bis 2 kWp Module und bis 800 VA WechselrichterVereinfachungen für Steckersolargeräte unter zusätzlichen Voraussetzungen
Über 7 kWPV-Pflichtrollout von intelligentem Messsystem und Steuerung nach § 29 MsbG
10 kWpErste Leistungsstufe der Einspeisevergütung
Ab 25 bis unter 100 kWZusätzliche Fernsteuerbarkeit im Übergangsregime nach § 9 EEG
Bis einschließlich 30 kWVereinfachtes Netzanschlussverfahren am vorhandenen Grundstücksanschluss unter Voraussetzungen
30 kWp je Einheit / insgesamt 100 kWpUnterschiedliche Einkommensteuer-Freigrenzen für begünstigte Gebäudeanlagen
40 kWpWeitere Leistungsstufe bei Teileinspeisung
Bis einschließlich 100 kWReguläre feste Einspeisevergütung grundsätzlich möglich, darüber grundsätzlich Direktvermarktung

Grundlagen sind unter anderem § 29 MsbG sowie §§ 8, 9 und 21 EEG. Die 100-kWp-Steuergrenze und die 100-kW-Vermarktungsgrenze haben unterschiedliche Zusammenrechnungsregeln.

Für erfasste neue kleine Dachanlagen gilt die 60-%-Einspeisebegrenzung bis zu Messsystem, Steuerung und erfolgreichem Ansteuerungstest. Bei Anlagen unter 100 kW greift die neue Negativpreisregel grundsätzlich erst nach dem Kalenderjahr der iMSys-Ausstattung. Beide Regeln erläutert das Solarspitzengesetz; eine allgemeine 2-kWp-Untergrenze für sämtliche Pflichten gibt es nicht.

Wie groß sollte die PV-Anlage 2026 sein?

Die Anlage sollte nach geeigneter Dachfläche, Verbrauch, Anschlussmöglichkeiten und Wirtschaftlichkeit dimensioniert werden. Eine künstliche Deckelung bei 10 kWp ist durch die ehemalige EEG-Umlage nicht mehr begründet; eine volle Dachbelegung ist trotzdem kein Automatismus.

Photovoltaikmodule auf einem roten Ziegeldach mit Dachgaube
Geeignete Dachflächen einzeln in die Planung einbeziehen © manfredxy – stock.adobe.com

Zusätzliche Module können sich auch bei geringerem Mischsatz rechnen. Weniger geeignete Dachflächen, Verschattung, Verstärkungsbedarf oder ein teurer zusätzlicher Wechselrichter können die Rechnung dagegen verändern. Ein geplanter Speicher braucht eine eigene Nutzen-Kosten-Prüfung.

Zur Einordnung: 21 Module mit 470 Wp ergeben 9,87 kWp, 22 Module 10,34 kWp. Der einzelne zusätzliche Modulschritt ist keine steuerliche Zäsur. Die passende Auslegung erläutert die Anlagengröße im Einfamilienhaus.

Von der Grenzfrage zur passenden Anlage: Angebote vergleichen

Die Vergütungsstufe bei 10 kWp ist nur ein Teil der Planung. Ein konkreter Vergleich sollte den Mehrpreis einer größeren Anlage, ihren zusätzlichen Ertrag und die nötige Mess- und Anschlusstechnik enthalten.

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