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Photovoltaik 10 kWp Grenze: Regeln 2023, EEG, Steuern (30 kWp)


Letztes Update: 2. März 2023

Lesedauer: 8 Minuten

Jens Burkhardt Autor Echtsolar

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Letztes Update: 2. März 2023
Jens Burkhardt Autor Echtsolar

Photovoltaikanlagen knapp unter der Grenze von 10 kWp sind in Deutschland weit verbreitet. Das liegt an bestimmten Regelungen, welche diese Anlagen wirtschaftlich attraktiver machten. Mittlerweile gilt die „10 kWp Grenze“ als nicht mehr existent.

Dennoch gibt es einige Unterschiede für PV-Anlagen ab 10 kWp und 30 kWp. Welche das sind und welche Größe bzw. Leistung optimal für die eigenen 4 Wände sind, erfahren Sie im Artikel.

10 kWp Grenze: EEG-Umlagepflicht wurde abgeschafft

Der Hauptgrund unter der „magischen“ Grenze von 10 kWp zu bleiben, lag hauptsächlich an der Zahlungspflicht der EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch. 

Die EEG-Umlage diente seit Einführung des EEG-Gesetzes zur Finanzierung und Beschleunigung der Energiewende. Jeder Endverbraucher musste sich durch diese Abgabe auf den verbrauchten Strom daran beteiligen. 

Auch Solarstromerzeuger, wurden seit August 2014 daran beteiligt. Es gab eine reduzierte EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch von anfänglich 30 %, welche 2016 auf 35 % anstieg und ab 2017 bei 40 % lag. 

Diese zusätzlichen Kosten für die Anlagenbetreiber waren natürlich nicht sonderlich beliebt und so wurden diese durch einen einfachen Trick umgangen.

EEG-Umlage und 10kwp Grenze

EEG-Umlage und 10 kWp Grenze

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Es gab eine Freigrenze von 10 kWp. Diese PV-Anlagen waren völlig von der EEG-Umlage befreit. Und so entschieden sich viele Interessenten, die eigenen PV-Anlage mit knapp unter 10 kWp zu belassen.

Da der Trend für private Haushalte aber zu immer größeren Solaranlagen geht, entschied sich die Regierung im Jahr 2021 (siehe EEG-Novell 2021) diese 10 kWp Grenze aufzulösen. Stattdessen wurde seitdem die EEG-Umlage für den Eigenverbrauch von PV-Anlagen erst ab 30 kWp fällig. Die neue „30 kWp Grenze“ entstand. 

Doch nichts ist so beständig wie der Wandel. Die neue Ampel-Koalition löste, als Teil des Osterpaketes, diese Grenze komplett auf. Seit dem 01.07.2022 wird keine EEG-Umlage mehr auf selbstproduzierten Strom fällig.

Einspeisevergütung und die 10 kWp Grenze für PV-Anlagen

Für die Einspeisevergütung existiert weiterhin eine Grenze bei PV-Anlagen mit genau 10 kWp. 

Es gibt 2 Verfahrensweisen für die Einspeisevergütung von Photovoltaikanlagen. Die Volleinspeisung und die gängige Überschusseinspeisung.

Tabelle 1: 10 kWp Grenze mit Überschusseinspeisung

Nennleistung PV-Anlage

Aktuelle Einspeisevergütung

bis 10 kWp

8,2 Cent pro kWh

ab 10 kWp bis 40 kWp

7,1 Cent pro kWh

Tabelle 2: 10 kWp Grenze mit Volleinspeisung

Nennleistung PV-Anlage

Aktuelle Einspeisevergütung

bis 10 kWp

13,0 Cent pro kWh

ab 10 kWp bis 40 kWp

10,9 Cent pro kWh

Anmerkung: Viele Onlinequellen geben die aktuelle Einspeisevergütung mit 8,6 bzw. 13,4 Cent pro kWh an, was faktisch jedoch falsch ist und nur Anlagen mit Marktprämie betrifft. Die Selbstvermarktung vom erzeugten Solarstrom ist für kleine PV-Anlagen nicht praktikabel.

Wie in Tabelle 1 und 2 zu sehen, sinkt die Einspeisevergütung ab einer Nennleistung von 10 kWp. 

Wichtig zu wissen: Die Abrechnung der Einspeisevergütung erfolgt immer prozentual. Die ersten 10 kWp werden also immer mit dem höheren Vergütungssatz bezahlt. Hat die PV-Anlage eine Leistung > 10 kWp, wird der Teil über 10 kWp etwas schlechter entlohnt. 

Beispiel: Eine Photovoltaikanlage mit 14 kWp erzeugt im Jahr ca. 14.000 kWh. Davon werden 4.000 kWh direkt verbraucht (bzw. in den Stromspeicher geladen). 10.000 kWh werden im Jahresverlauf ins öffentliche Stromnetz eingespeist.

Die Vergütung wird gemäß der „10 kWp Grenze“ abgerechnet:

  • 10 kWp zu 8,2 Cent
  • 4 kWp zu 7,1 Cent

Prozentual sind das 71,4 % mit 8,2 Cent und 28,6 % zu 7,1 Cent. Im Durchschnitt macht das ca. 7,89 Cent pro kWh aus.

Fazit: die zusätzlichen Einnahmen einer PV-Anlage sinken ab der Leistung von 10 kWp etwas ab, lohnen sich aber weiterhin. Insbesondere wenn bedacht wird, dass die Kosten pro kWp mit zunehmender Anlagenleistung sinken, lohnt es sich für das klassische Einfamilienhaus die Photovoltaikanlage grösstmöglich auszuwählen.

Steuerliche Behandlung für PV-Anlagen und die neue 30 kWp Grenze

Mit dem EEG 2023 haben sich viele Sachen für Betreiber von Photovoltaikanlagen geändert und vor allem vereinfacht. Diese Neuerungen schauen wir uns jetzt an.

Umsatzsteuerpflicht von 0 Prozent für Photovoltaikanlagen

Ab dem 01.01.2023 wird beim Kauf einer PV-Anlage (inkl. aller Komponenten) keine Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer mehr erhoben. Dafür wurde ein neuer Steuersatz von 0 Prozent eingeführt.

Der Kauf findet nun also immer zum Nettopreis statt. Diese Regel gilt für alle PV-Anlagen unter 30 kWp.

Vor der Gesetzesänderung gab es für den Anlagenbetreiber deutlich mehr Aufwand. Beim Kauf waren immer 19 Prozent MwSt. fällig. Die gezahlte MwSt. konnten über die Steuererklärung zurückgeholt werden. Das bedeutete aber für mindestens 5 Jahre regelmäßige Umsatzsteuererklärungen abzugeben.

Die Kleinunternehmerregelung bereitete zwar weniger Aufwand, allerdings bekam man die gezahlte Umsatzsteuer nicht zurück und die Nettorendite der PV-Anlage sank.

Einkommensteuerpflicht erst ab 30 kWp, früher 10 kWp Grenze

Für Einkünfte aus dem Betreiben von Photovoltaikanlagen sind mittlerweile keine Einkommensteuern mehr fällig.

Es gibt eine Befreiung für Solaranlagen < 30 kWp auf Einfamilienhäusern oder anderen Gebäuden. Dies gilt auch rückwirkend für das Steuerjahr 2022.

Alte Steuerbescheide (2021 und früher) können aber nicht mehr abgeändert werden.

Liebhaberei-Regelung für 10 kWp Grenze ist mittlerweile überflüssig

Im Juni 2021 wurde die sogenannte Liebhaberei-Regelung für kleinen PV-Anlagen bis zur Grenze von 10 kWp eingeführt. Es entfiel die Notwendigkeit, eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)  anzufertigen.

Dementsprechend wurden diese Anlagen nicht mehr in der Einkommenssteuererklärung erfasst und galten als Liebhaberei, ohne wirtschaftliche Gewinnerzielungsabsicht.

Das war eine gute Erleichterung für alle betroffenen Personen. Mittlerweile ist diese Regel aber obsolet, weil (wie weiter oben berichtet) bis 30 kWp gar keine ESt mehr gezahlt wird.

Wie groß darf eine PV-Anlage sein? 10 kWp? 30 kWp?

In der aktuellen Situation ist es empfehlenswert, die gesamte Dachfläche mit Solarmodulen zu belegen, um das Maximale an Photovoltaik-Leistung herauszubekommen. Das kann eine PV-Anlage mit 10 kWp sein, aber es kann auch deutlich größer werden, je nach verfügbarer Dachfläche. 

Sind mehrere Dachseiten geeignet, spricht nichts dagegen, diese auch zu belegen. Eine Ost-West-Photovoltaikanlage z.B. erfreut sich immer höherer Beliebtheit.

Die verbesserten steuerliche Situation und die Auflösung der 10 kWp Grenze auf der einen Seite und die gestiegenen Energiekosten auf der anderen Seite machen größere PV-Anlagen lohnenswerter. 

10 kWp Grenze umgehen

Eine  typische 10 kWp Anlage mit 31 Modulen

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Zudem gibt es in Zukunft einen höheren Bedarf an elektrischen Strom, z.B. für das eigene E-Auto oder das Heizen mit Solarstrom.

Insgesamt darf die Solaranlage also weitaus größer sein, als noch vor ein paar Jahren. Um sich von steuerlichen Themen ganz zu befreien, lohnt es sich unter der 30 kWp Grenze zu bleiben. Allerdings passt so eine große Anlage auf die wenigsten Einfamilienhäuser.

Mehr zum Thema: Wie viel Photovoltaik brauche ich für ein Einfamilienhaus.

Wie groß ist eigentlich eine 10 Kilowatt Peak Anlage?

Eine 10 kWp PV-Anlage besteht aus 25- bis 27 Solarmodulen. Das ist abhängig von Leistung, PV-Hersteller und Wirkungsgrad der Photovoltaikanlage. An Dachfläche benötigt es in etwa 50 bis 60 m². Ein Solarmodul hat heutzutage eine Leistung von etwa 0,21 kWp je m². 

Zusätzlich benötigt es im Haus Platz für einen Wechselrichter. Der ist bei einer normal großen PV-Anlage für Einfamilienhäuser etwa so groß wie ein kleiner Küchenschrank.

Wie am besten die eigenen Photovoltaikanlage planen und kaufen?

Die gestiegene Nachfrage nach PV-Anlagen macht es aktuell schwierig einen passenden Solarteur zu finden. 

Der einfachste Weg zur eigenen Photovoltaikanlage ist das nachfolgende Formular. Durch das Ausfüllen werden Sie mit bis zu 5 Fachfirmen zusammengebracht, welche noch freie Kapazitäten haben und in Ihrer Region tätig sind.

Dieser Service ist für Sie kostenlos und unverbindlich. Übrigens spart das Einholen von mehreren Angeboten und vergleichen in den meisten Fällen 10 bis 30 Prozent vom Kaufbetrag.


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  1. Ein Haus Baujahr 1972
    Das Haus ist nach Süden ausgerichtet ist aber auch L-förmig angelegt weswegen die Südseite gegen Abend verschattet. Die Dachneigung beträgt ca. 50° und ist ziegelgedeckt. Die nutzbare Fläche sollte ca. 30-50 qm betragen.

    Wir hätten gern eine Wärmepumpe (vermutlich Tiefbohrung) zur Heizungsunterstützung. Die vorhandene Ölheizung ist relativ neu und hat einen hohen Wirkungsgrad. Für die Wintermonate soll die Heizung bleiben. Ggf. kann man die Öltanks reduzieren um Platz für einen Technikraum im Keller zu schaffen.

    Insgesamt hätten wir gern ein zukunftsweisendes System was die Heizkosten deutlich reduziert und setzen dabei auf Eigenverbrauch des produzierten Stroms. Ich lasse mich gern überzeugen dass ggf. andere Lösungen sinnvoller sind.

    Das Haus ist dämmtechnisch auf keinem guten Stand. Fenster, Haustür, Dachfenster sind größtenteils alt. Kellerdecke ist ungedämmt, Aussenwand 2-schalig ohne Dämmung, keine Zwischensparrendämmung nur 5 cm Aufsparrendämmung (innen aus Sauerkrautplatten). Eine Sanierung übersteigt mein Budget derzeit ist aber in Planung.

  2. Hallo, ich habe 2010 eine PV-Anlage mit einer Nennleistung von 10,36 KW-Peak installiert.
    Entsprechend dem Schreiben des BMF vom 02. Juni 2021 könnte ich für den Betrieb meiner PV-Anlage die sog. neue Vereinfachungsregel nutzen und damit mögliche Gewinne aus dem Anlagenbetrieb von der Einkommensteuerpflicht befreien.
    Photovoltaikanlagen sind allerdings nur bei einer Leistung von bis zu 10 kW begünstigt.
    Wie kann ich von 10,36 KW auf max. 10 KW Nennleistung kommen?
    Kann ich mich darauf berufen, dass der Wirkungsgrad nach 10 Jahren nur noch 90% beträgt, wie vom Hersteller garantiert?
    Oder kann ich mich darauf berufen, dass mittlerweile ein Baum die Anlage etwas verschattet ?
    Oder kann ich 3,6% meiner Module zukleben?
    Oder haben Sie einen besseren Vorschlag?
    Danke und Gruß,

    1. So, wie ich die neue Regel verstanden habe geht es einzig um die Nennleistung der installierten Module (gemäß Datenblatt). Eine Möglichkeit, die mir spontan einfällt, wäre es ein PV-Modul aus einem String zu entfernen, also zu überbrücken, aber trotzdem auf dem Dach lassen. Das müsste aber ggf. beim Netzbetreiber gemeldet werden. Am besten Fragen Sie mal bei Ihrem Finanzamt direkt nach. Übrigens bietet das bayerische Finanzamt ein interessantes PDF zum Thema an. LG Jens

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