Photovoltaik-Anlage auf einem geneigten Hausdach vor Wiesen und Wald

Solarspitzen-Gesetz: was für PV-Betreiber gilt (2026)

Jens Burkhardt
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Aktualisiert: 5. Oktober 2026
Jens Burkhardt

Das Solarspitzengesetz gilt seit dem 25. Februar 2025 und verändert für erfasste Neuanlagen die Einspeisung: Eine 60-%-Leistungsgrenze gilt bis zur erforderlichen Mess- und Steuertechnik samt erfolgreichem Test; bei negativen Börsenpreisen kann die EEG-Vergütung entfallen. Für kleine Anlagen greifen dabei Übergangsregeln, insbesondere bis nach dem Kalenderjahr des Smart-Meter-Einbaus.

Die Folgen hängen von Inbetriebnahmedatum, Leistung, Vermarktungsform und Technik ab. Dieser Artikel erläutert den Stand vom 5. Oktober 2026; geplante Änderungen durch die EEG-Novelle sind davon getrennt.

Das Wichtigste in Kürze
  • 60-%-Grenze: begrenzt die Leistung am Netzanschlusspunkt, nicht pauschal den Jahresertrag.
  • Negative Börsenpreise: Bei erfassten Anlagen unter 100 kW greift die Regel grundsätzlich erst nach dem Kalenderjahr der iMSys-Ausstattung.
  • Messsystem, Steuerung und erfolgreicher Test sind für das Ende der vorübergehenden Leistungsbegrenzung zusammen erforderlich.
  • PV-Pflichtrollout: über 7 kW, nicht schon genau ab 7 kW.
  • Die Verlängerung der Förderung nach § 51a EEG ist keine Erstattung jedes entgangenen Euros.
  • Bestandsanlagen müssen nach ihrer jeweiligen Rechtsfassung beurteilt werden; eine pauschale Ausnahme von allen Negativpreisregeln wäre falsch.

Was regelt das Solarspitzengesetz?

Das Gesetz soll zeitweise Erzeugungsüberschüsse begrenzen und Anlagen besser steuerbar machen. Es ändert unter anderem EEG und Messstellenbetriebsgesetz. Relevant für private Dachanlagen sind vor allem die Übergangstechnik, die Negativpreisregel und ihre Ausnahmen.

Hintergrund sind häufiger auftretende negative Börsenpreise: Die Bundesnetzagentur nennt für 2025 insgesamt 573 Stunden, nach 457 Stunden 2024. Diese historische Marktkennzahl ist weder eine Prognose für 2026 noch unmittelbar der Vergütungsausfall einer einzelnen Anlage. Dafür zählen deren Einspeisung in den betroffenen Zeitabschnitten und die anwendbaren Regeln.

Keine Vergütung bei negativen Strompreisen

Nach § 51 EEG sinkt der anzulegende Wert in Zeiträumen mit negativem Spotmarktpreis auf null. Für kleine Anlagen gelten jedoch ausdrückliche Ausnahmen.

Fall im neuen RegelungsregimeAnwendung der Negativpreisregel
Anlage unter 100 kW, noch ohne intelligentes MesssystemZunächst ausgenommen
Anlage unter 100 kW, iMSys im Jahr 2026 eingebautGrundsätzlich Anwendung ab 1. Januar 2027
Anlage ab 100 kWKeine Ausnahme allein wegen fehlendem iMSys
Anlage unter 2 kWZusätzlich Sonderausnahme bis nach dem Kalenderjahr der maßgeblichen BNetzA-Festlegung

Die Leistungsbestimmung kann eine gesetzliche Anlagenzusammenfassung erfordern. Für Altanlagen ist die jeweilige Übergangsregel zu prüfen. Eine moderne digitale Messeinrichtung ohne Smart-Meter-Gateway ist noch kein intelligentes Messsystem.

Die Rechtsfolge ist zunächst keine EEG-Förderzahlung für die betroffene Einspeisung, nicht automatisch eine Strafzahlung pro Kilowattstunde. Bei Direktvermarktung können zusätzlich vertragliche Preis- und Kostenrisiken entstehen. Eigenverbrauch wird weiterhin durch vermiedenen Strombezug wirtschaftlich wirksam.

Wie wird die Förderzeit verlängert?

§ 51a EEG sieht einen pauschalierten Ausgleich über zusätzliche Förderzeit vor. Bei Solaranlagen werden die maßgeblichen Negativpreis-Viertelstunden mit dem Faktor 0,5 in ein Zeitkontingent umgerechnet; für dessen Verbrauch gelten gesetzliche Monatswerte.

Es wird somit weder jede verlorene Kilowattstunde noch derselbe Eurobetrag später garantiert ersetzt. Anlagenalter, späterer Ertrag und der zeitliche Abstand beeinflussen den wirtschaftlichen Wert. Eine Verlängerung am Laufzeitende hat nicht dieselbe Liquiditätswirkung wie eine heutige Zahlung.

Die 60-%-Begrenzung ohne Smart Meter

Für erfasste neue Anlagen unter 100 kW in der Einspeisevergütung oder im Mieterstromzuschlag begrenzt § 9 Abs. 2 EEG die maximale Wirkleistungseinspeisung vorübergehend auf 60 % der installierten Leistung. Unter 25 kW und ab 25 kW unterscheiden sich die zusätzlichen Technikpflichten.

Installierte LeistungÜbergangsvorgabe für erfasste Neuanlagen
Unter 25 kW60-%-Begrenzung bei Einspeisevergütung/Mieterstromzuschlag
Ab 25 bis unter 100 kWFernsteuerbarkeit; bei Einspeisevergütung/Mieterstromzuschlag zusätzlich 60-%-Begrenzung
Ab 100 kWAbruf der Ist-Einspeisung und Fernsteuerbarkeit; nicht pauschal diese 60-%-Übergangsregel

Die besondere Steckersolar-Ausnahme betrifft Geräte bis insgesamt 2 kWp Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung unter den gesetzlichen Voraussetzungen. 2 kWp ist keine allgemeine Untergrenze sämtlicher Solarspitzen-Regeln.

Die Begrenzung endet erst nach Einbau von intelligentem Messsystem und Steuerungseinrichtung sowie erfolgreicher Testung der Ansteuerbarkeit durch den Netzbetreiber. Ein Smart Meter allein reicht nicht. Eine spätere Abriegelung durch Netzmaßnahmen kann unabhängig davon weiterhin möglich sein.

Bedeutet 60 % Einspeisung auch 40 % Ertragsverlust?

Nein. Bei einer 10-kWp-Anlage sind am Netzverknüpfungspunkt höchstens 6 kW zulässig. Erzeugt die Anlage gerade 8 kW und verbraucht das Haus 2 kW, kann der verbleibende Strom vollständig eingespeist werden. Ohne diesen Verbrauch oder eine andere Nutzung müsste die Leistung in dieser Situation reduziert werden.

Ein Speicher kann Überschüsse aufnehmen, solange Kapazität und Ladeleistung ausreichen. Er muss dafür zum richtigen Zeitpunkt noch Platz haben. Dachausrichtung, Wetter, Verbrauch und Steuerung bestimmen die tatsächlichen Verluste. Pauschalen wie „immer nur 1 %“ oder „durch Speicher vollständig ausgeglichen“ sind ohne zeitaufgelöste Simulation nicht belastbar.

Smart-Meter-Pflicht: Kosten und Stand des Rollouts

Der verpflichtende PV-Rollout betrifft nach § 29 MsbG Anlagen mit mehr als 7 kW. Der grundzuständige Messstellenbetreiber stattet im Rahmen der gesetzlichen Fristen und Quoten aus; nicht jede Anlage muss allein wegen dieser Schwelle sofort fertig umgerüstet sein.

AnlagenleistungJährliche iMSys-Preisobergrenze für den AnschlussnutzerSteuerung zusätzlich
Über 7 bis einschließlich 15 kW50 €bis 50 €
Über 15 bis einschließlich 25 kW110 €bis 50 €
Über 25 bis einschließlich 100 kW140 €bis 50 €

Die Obergrenzen aus § 30 MsbG betreffen den grundzuständigen Messstellenbetrieb und den hier dargestellten PV-Fall. Verbrauch, steuerbare Verbraucher, optionale Leistungen oder ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber können die konkrete Rechnung beeinflussen. Es sind keine pauschalen Mehrkosten von 30–50 € für jede Anlage.

Die Bundesnetzagentur eröffnete am 27. März 2026 zunächst 77 Aufsichtsverfahren wegen verfehlter Rolloutpflichten. Daraus lässt sich kein individueller Einbautermin ableiten. Betreiber sollten diesen mit dem Messstellenbetreiber abstimmen; Details zu Geräten und Kosten stehen beim Photovoltaik-Zähler.

Flexiblere Speicher und einfachere Direktvermarktung

Das EEG eröffnet unterschiedliche Wege, Strom aus Speichern zu fördern. Netzstrom laden und anschließend beliebig als geförderten Solarstrom einspeisen ist dadurch nicht erlaubt. § 19 EEG unterscheidet Ausschließlichkeits-, Abgrenzungs- und Pauschaloption mit jeweils eigenen Voraussetzungen.

Für bestimmte Mischspeicheroptionen sind die konkretisierenden Festlegungen der Bundesnetzagentur und die Vermarktungsform maßgeblich. Ein dynamischer Bezugstarif oder ein Hersteller-Energiemanagement allein garantiert noch keinen Anspruch auf Förderung gespeicherter Einspeisung.

Vor Vertragsabschluss sollten Messkonzept, zulässige Betriebsweise, Vermarktungsentgelt und mögliche negative Erlöse geklärt werden. Die wirtschaftlichen Unterschiede erläutert Mit Photovoltaik Geld verdienen.

Was gilt für Bestandsanlagen?

Für Anlagen, die vor dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen wurden, gelten grundsätzlich die jeweiligen Übergangs- und Altregelungen. Das bedeutet nicht, dass sämtliche Bestandsanlagen bei negativen Preisen immer unverändert vergütet werden: Je nach Größe und Inbetriebnahme gab es schon früher entsprechende Einschränkungen.

Ebenso kann eine alte 70-%-Begrenzung weiter relevant sein. Ihr Wegfall gilt nicht pauschal für den gesamten Anlagenbestand. Erweiterungen müssen bezüglich Alt- und Neuteil, Vergütung und gemeinsamer Technik getrennt geprüft werden.

Ein freiwilliger Wechsel in die neue Negativpreisregel ist nach § 100 Abs. 47 EEG unter den dortigen Voraussetzungen möglich; der anzulegende Wert steigt dabei um 0,6 ct/kWh. Ob das sinnvoll ist, hängt von verbleibender Förderzeit, Einspeiseprofil und Steuerbarkeit ab. Ein Speicher allein macht den Wechsel nicht automatisch vorteilhaft.

Wie geht es weiter? Ausblick auf die EEG-Novelle

Die EEG-Novelle 2027 ist am 5. Oktober 2026 noch ein Gesetzgebungsverfahren, kein bereits geltender Ersatz des Solarspitzengesetzes. Nach der ersten Lesung am 24. September befasst sich der Wirtschaftsausschuss damit; für den 5. Oktober ist die öffentliche Anhörung angesetzt.

Der Entwurf enthält unter anderem befristete Übergangszahlungen und eine dauerhafte 50-%-Einspeisegrenze für bestimmte neue Dachanlagen. Diese Pläne dürfen nicht mit der derzeitigen 60-%-Übergangsregel verwechselt werden. Einzelheiten und Quellen stehen im Artikel zur EEG-Novelle 2027.

Anlage nach den geltenden Regeln planen

Eine belastbare Planung berücksichtigt Einspeisebegrenzung, Messstellenkosten und das tatsächliche Verbrauchsprofil. Ein Speicher kann dabei helfen, muss sich aber mit seinem Preis, seinen Verlusten und seiner Nutzung rechnen. Angebote sollten die vorübergehende Betriebsweise und den geplanten Wechsel zur Steuerung ausdrücklich nennen.

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