Symbolbild zur Einspeisevergütung: Münzen und Solarmodule

Einspeisevergütung 2026: aktuelle Sätze, Tabellen & Entwicklung

Jens Burkhardt
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Aktualisiert: 5. Oktober 2026
Jens Burkhardt

Die Einspeisevergütung für neue Photovoltaik-Anlagen liegt aktuell bei 7,70 Cent pro kWh (Teileinspeisung, Anlagen bis 10 kWp, Inbetriebnahme 01.08.2026 bis 31.12.2026). Die reguläre Förderdauer umfasst das Inbetriebnahmejahr und 20 weitere Kalenderjahre; gesetzliche Einschränkungen, etwa bei negativen Preisen, bleiben zu beachten. Dieser Artikel zeigt alle aktuellen Vergütungssätze für Teil- und Volleinspeisung, die Entwicklung seit 2022 und was die geplante EEG-Novelle 2027 ändern würde. Wie stark die Vergütung das Gesamtergebnis beeinflusst, steht im Überblick zur Wirtschaftlichkeit einer Photovoltaik-Anlage; den Satz für ein konkretes Inbetriebnahmedatum liefert der Einspeisevergütungs-Rechner.

Das Wichtigste in Kürze
  • Aktueller Satz: 7,70 ct/kWh für Teileinspeisung bis 10 kWp (Inbetriebnahme ab 01.08.2026)
  • Volleinspeisung wird höher vergütet (12,22 ct/kWh bis 10 kWp), welche Variante sich lohnt, hängt vom Eigenverbrauch ab
  • Die Sätze sinken durch die Degression halbjährlich um rund 1 Prozent (jeweils zum 1. Februar und 1. August)
  • Die reguläre Förderdauer umfasst Inbetriebnahmejahr plus 20 Kalenderjahre, unter den gesetzlichen Voraussetzungen
  • Für Neuanlagen seit Februar 2025 gelten Regeln zu negativen Börsenpreisen
  • EEG-Novelle 2027: Förderänderungen für Neuanlagen sind in parlamentarischer Beratung, noch kein geltendes Recht

Was ist die Einspeisevergütung?

Die Einspeisevergütung ist der gesetzlich festgelegte Preis, den Betreiber einer Photovoltaik-Anlage für jede ins öffentliche Netz eingespeiste Kilowattstunde Solarstrom erhalten. Die Höhe ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) festgeschrieben und hängt vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie der Anlagengröße ab.

Der Satz, der bei der Inbetriebnahme gilt, bleibt für das Inbetriebnahmejahr plus 20 volle Kalenderjahre unverändert. Der Satz folgt grundsätzlich nicht den laufenden Börsenpreisen. Gesetzliche Ausnahmen bei negativen Preisen werden weiter unten erklärt.

Ausgezahlt wird die Vergütung vom örtlichen Netzbetreiber. § 26 EEG sieht angemessene monatliche Abschläge vor; sie sind nicht nur freiwillige Praxis. Die Jahresabrechnung richtet sich nach den tatsächlichen Einspeisemengen. Für den Anspruch sind insbesondere die Anmeldung beim Netzbetreiber und die Registrierung im Marktstammdatenregister wichtig.

Einspeisevergütung 2026: die aktuellen Sätze

Für Anlagen mit Inbetriebnahme zwischen dem 01.08.2026 und dem 31.12.2026 gelten laut Bundesnetzagentur folgende Vergütungssätze (Gebäudeanlagen):

AnlagenteilTeileinspeisungVolleinspeisung
bis 10 kWp7,70 ct/kWh12,22 ct/kWh
über 10 bis 40 kWp6,66 ct/kWh10,24 ct/kWh
über 40 bis 100 kWp5,44 ct/kWh10,24 ct/kWh

Für sonstige Anlagen, etwa auf Freiflächen, gelten bis 100 kWp einheitlich 6,19 ct/kWh. Seit Februar 2024 sinken die Sätze für Neuanlagen halbjährlich um rund 1 Prozent, jeweils zum 1. Februar und zum 1. August. Für Inbetriebnahmen ab 2027 ist der dann geltende Rechtsstand zu prüfen; die Bundesnetzagentur weist aktuell den Zeitraum bis Ende 2026 aus. Diese Degression betrifft nur Neuanlagen: Wer seine Anlage bereits in Betrieb hat, behält den einmal festgelegten Satz über die reguläre Förderdauer, unter den gesetzlichen Voraussetzungen.

Für die eigene Anlagengröße und den geplanten Inbetriebnahme-Zeitpunkt lässt sich die Vergütung mit unserem Einspeisevergütungsrechner auf den Cent genau berechnen.

Teileinspeisung oder Volleinspeisung?

Ob Teil- oder Volleinspeisung wirtschaftlicher ist, hängt insbesondere vom direkten Eigenverbrauch und dem vermiedenen Strompreis ab. Bei 37 ct/kWh Netzstrom, 7,70 ct Teileinspeisung und 12,22 ct Volleinspeisung liegt der vereinfachte Umschlagpunkt bei rund 15,4 Prozent direktem Eigenverbrauch: (12,22 − 7,70) ÷ (37 − 7,70).

Diese Vergleichsrechnung unterstellt gleiche sonstige Kosten und berücksichtigt keine Speicherinvestition. Bei 25 ct/kWh Netzstrom steigt die Schwelle auf rund 26,1 Prozent. Ein Speicher muss einschließlich Anschaffung, Verlusten und entgangener Einspeisevergütung separat gerechnet werden.

Teileinspeisung (Überschusseinspeisung):

  • Der Solarstrom wird vorrangig selbst verbraucht, nur der Überschuss geht ins Netz
  • Vergütung: 7,70 ct/kWh bis 10 kWp (Stand August 2026)
  • Der nutzbare Eigenverbrauch hängt von Erzeugung und Lastprofil ab; bei Speichern sind Ladeverluste nicht als Haushaltsverbrauch zu zählen
  • Sinnvoll, wenn der eigene Stromverbrauch einen ausreichend hohen Mehrwert erzielt

Volleinspeisung:

  • Der gesamte erzeugte Strom wird ins Netz eingespeist, kein Eigenverbrauch
  • Vergütung: 12,22 ct/kWh bis 10 kWp (Stand August 2026)
  • Interessant vor allem für Investoren, etwa bei der Belegung fremder Dächer ohne eigenen Stromverbrauch vor Ort

Wer die höhere Volleinspeise-Vergütung in Anspruch nehmen will, muss das dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme in Textform melden (§ 48 Abs. 2a EEG). Ein Wechsel zwischen den beiden Varianten ist danach jährlich möglich, die Meldung muss jeweils vor dem 1. Dezember für das Folgejahr beim Netzbetreiber eingehen.

Wie wird die Vergütung bei Anlagen über 10 kWp berechnet?

Die Einspeisevergütung wird anteilig berechnet: Eine Anlage über 10 kWp bekommt nicht pauschal den niedrigeren Satz, sondern einen Mischsatz aus beiden Vergütungsstufen. Die ersten 10 kWp werden immer mit dem höchsten Satz vergütet.

Beispiel: Vergütung einer 15-kWp-Anlage

Eine 15-kWp-Anlage geht im August 2026 mit Teileinspeisung in Betrieb. 10/15 der eingespeisten Strommenge werden mit 7,70 ct vergütet, 5/15 mit 6,66 ct.

Durchschnittssatz = (10 × 7,70 + 5 × 6,66) / 15 = 7,35 ct pro kWh

Der Vergütungsknick bei 10 kWp ist damit deutlich kleiner, als er auf den ersten Blick wirkt. Allein aus dem niedrigeren Satz für den zusätzlichen Leistungsanteil folgt keine wirtschaftliche Obergrenze bei 10 kWp. Mehrkosten und Mehrertrag sind gemeinsam zu bewerten.

Keine Vergütung bei negativen Strompreisen

Für vom Solarspitzengesetz erfasste Neuanlagen seit dem 25.02.2025 kann die Vergütung in Zeiträumen negativer Börsenpreise entfallen. Bei Anlagen unter 100 kW greift die Ausnahme des § 51 Abs. 2 EEG: Die Regel wird erst nach Ablauf des Kalenderjahres angewandt, in dem ein intelligentes Messsystem eingebaut wurde. Für Anlagen unter 2 kW besteht eine weitere gesetzliche Ausnahme.

Die Verlängerung des Förderzeitraums nach § 51a EEG gleicht ausgefallene Zeiten nach den gesetzlichen Regeln aus, garantiert aber keinen identischen Erlös. Wie stark negative Preise eine Anlage treffen, hängt von der Einspeisung in diesen Zeiträumen ab.

Bei neuen kleinen Anlagen in der Einspeisevergütung gilt nach § 9 EEG bis zum Einbau von intelligentem Messsystem und Steuerung sowie der erfolgreichen Ansteuerbarkeitstestung grundsätzlich die Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung am Netzanschlusspunkt auf 60 Prozent. Das ist keine Begrenzung des gesamten Eigenverbrauchs und keine pauschale Regel für sämtliche Bestandsanlagen.

Muss die Einspeisevergütung versteuert werden?

Bei begünstigten privaten Hausanlagen sind Einnahmen und Entnahmen bereits seit 2022 einkommensteuerfrei. Für neue Anlagen ab 2025 nennt § 3 Nr. 72 EStG bis zu 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 kWp je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft. Für ältere Anlagen sind die jeweiligen Voraussetzungen gesondert zu prüfen.

Davon getrennt ist der seit 2023 geltende Nullsteuersatz auf Lieferung und Installation unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG. Für die laufenden Umsätze ist unter anderem die Kleinunternehmerregelung relevant. Einkommensteuerbefreiung, Nullsteuersatz beim Kauf und Umsatzsteuer auf Einspeisung sind unterschiedliche Regelungen.

Wie hat sich die Einspeisevergütung entwickelt?

Die Vergütung wurde über die Jahre mehrfach abgesenkt und durch Gesetzesänderungen neu geordnet. Seit dem Osterpaket 2022 wird zwischen Teil- und Volleinspeisung unterschieden; ab Februar 2024 setzte die halbjährliche Degression wieder ein.

Die folgenden Tabellen zeigen die veröffentlichten Zeiträume seit 2022. Historische Werte müssen mit Inbetriebnahmedatum und damaliger Leistungsklasse gelesen werden, nicht als einheitlicher Jahressatz. Die Originalveröffentlichungen stellt das Archiv der Bundesnetzagentur bereit.

Einspeisevergütung seit 2022 (Tabelle)

Seit dem Osterpaket haben sich die Sätze für die Teileinspeisung wie folgt entwickelt:

Inbetriebnahmebis 10 kWpbis 40 kWpbis 100 kWp
30.07.2022 bis 31.01.20248,20 ct/kWh7,10 ct/kWh5,80 ct/kWh
01.02.2024 bis 31.07.20248,11 ct/kWh7,03 ct/kWh5,74 ct/kWh
01.08.2024 bis 31.01.20258,03 ct/kWh6,95 ct/kWh5,68 ct/kWh
01.02.2025 bis 31.07.20257,94 ct/kWh6,88 ct/kWh5,62 ct/kWh
01.08.2025 bis 31.01.20267,86 ct/kWh6,81 ct/kWh5,56 ct/kWh
01.02.2026 bis 31.07.20267,78 ct/kWh6,73 ct/kWh5,50 ct/kWh
01.08.2026 bis 31.12.20267,70 ct/kWh6,66 ct/kWh5,44 ct/kWh

Die Volleinspeisung folgt derselben Degression auf höherem Niveau:

Inbetriebnahmebis 10 kWpüber 10 bis 100 kWp
30.07.2022 bis 31.01.202413,00 ct/kWh10,90 ct/kWh
01.02.2024 bis 31.07.202412,87 ct/kWh10,79 ct/kWh
01.08.2024 bis 31.01.202512,73 ct/kWh10,68 ct/kWh
01.02.2025 bis 31.07.202512,60 ct/kWh10,56 ct/kWh
01.08.2025 bis 31.01.202612,47 ct/kWh10,45 ct/kWh
01.02.2026 bis 31.07.202612,34 ct/kWh10,35 ct/kWh
01.08.2026 bis 31.12.202612,22 ct/kWh10,24 ct/kWh

Was passiert nach 20 Jahren Einspeisevergütung?

Für heute ausgeförderte Anlagen besteht unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine befristete Auffangvergütung. Sie orientiert sich am Jahresmarktwert Solar abzüglich der vorgesehenen Vermarktungskosten. Diese Regel läuft nach § 25 Abs. 2 EEG bis zum 31.12.2032.

Daraus folgt keine garantierte Anschlussvergütung für eine heute neu gebaute Anlage nach Ablauf ihrer regulären Förderung. In langfristigen Wirtschaftlichkeitsrechnungen sind spätere Verkaufserlöse deshalb Annahmen. Ob Eigenverbrauch, Vermarktung oder ein nachgerüsteter Speicher sinnvoll ist, muss dann mit den tatsächlichen Kosten und Regeln geprüft werden.

Für die Gesamtrechnung ist die Vergütung ohnehin nur die kleinere von zwei Säulen. Wann die Anlage ihre Anschaffungskosten wieder eingespielt hat, zeigt die Amortisation der Photovoltaik-Anlage; über die volle Laufzeit gerechnet hängt die Rendite einer Photovoltaik-Anlage insbesondere von Investition, Ertrag und Eigenverbrauch ab.

Ausblick: EEG-Novelle 2027

Der Bundestag hat die EEG-Novelle 2027 am 24.09.2026 in erster Lesung beraten und an den Ausschuss überwiesen. Stand 05.10.2026 ist der geprüfte Text ein Gesetzentwurf, keine beschlossene neue Förderregel.

Geplant sind Änderungen für neue Anlagen, die nach Leistungsklasse unterschiedlich ausfallen. Eine pauschale Ersetzung sämtlicher kleiner Dachanlagen-Vergütungen durch eine Marktprämie beschreibt den Entwurf nicht richtig. Für eine Planung ab 2027 sollten die endgültige Regelung und Übergangsbestimmungen geprüft werden. Ob sich die Investition bei geringeren Einspeiseerlösen trägt, erläutert der Beitrag dazu, ob sich eine Photovoltaik-Anlage lohnt.

Wie sich Vergütung und Anlagenpreis zum Gesamtergebnis verrechnen, hängt stark vom Angebot ab; die Preisspannen der großen Anbieter zeigt der Photovoltaik-Anbieter-Vergleich.

Mit konkreten Angeboten die Anlage planen

Die Einspeisevergütung ist ein Teil der Anlagenrechnung. Dazu kommen der Wert des selbst genutzten Stroms, die Investition und die laufenden Kosten. Ein vollständiges Angebot und ein realistischer Inbetriebnahmetermin sind deshalb die Grundlage für eine belastbare Kalkulation.

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