Solarmodule auf einem Dach als Symbolbild; kein Bild eines insolventen Herstellers

Insolvente Solarhersteller: Status und Garantien (2026)

Jens Burkhardt
LESEDAUER: 10 MINUTEN
Aktualisiert: 5. Oktober 2026
Jens Burkhardt

Zu den insolventen Solarherstellern zählen deutsche Gesellschaften von Meyer Burger, Soluxtec sowie frühere Unternehmen wie Solarworld. Ein Produktionsstopp oder Rückzug aus Europa ist dagegen nicht automatisch eine Insolvenz: Solarwatt verkauft weiter Module, und LG sowie Sharp bieten nach ihrem Marktaustritt weiterhin Service für Bestandsprodukte an.

Für Besitzer einer PV-Anlage kommt es auf die konkrete Vertragsgesellschaft und die Garantiebedingungen an. Die folgende Einordnung unterscheidet Unternehmensverfahren, Werkschließungen und fortgeführte Marken; Prüfstand ist der 6. Oktober 2026.

Das Wichtigste in Kürze
  • Insolvenz und Marktaustritt haben unterschiedliche Folgen für Bestandskunden.
  • Soluxtec meldete im Juli 2026 eine Investorenlösung, nicht mehr nur eine offene Investorensuche.
  • Meyer Burgers Krise betrifft auch Schweizer Gesellschaften, einschließlich der Mutter.
  • Garantie und Gewährleistung richten sich gegen unterschiedliche Vertragspartner.
  • Eine PV-Versicherung ist keine pauschale Absicherung aller Garantieausfälle.
  • Ein funktionsfähiges Modul muss wegen einer Herstellerinsolvenz nicht vorsorglich ausgetauscht werden.

Welche Hersteller sind betroffen?

Die Fälle reichen von insolventen Gesellschaften bis zu Konzernen, die lediglich ihr Solargeschäft aufgegeben haben. Die Tabelle zeigt ausgewählte wichtige Fälle. Sie ist weder eine vollständige Insolvenzliste noch eine verbindliche Zusage zur Durchsetzbarkeit einzelner Garantien.

Hersteller / MarkeBelegter UnternehmensstandBedeutung für Bestandskunden
MaxeonSeit 29. Mai 2026 unter gerichtlicher Verwaltung in SingapurNicht mit SunPowers US-Verfahren 2024 verwechseln; Garantiegeber prüfen
AutarcoInsolvenz; Software von Invrida übernommenMonitoring-Fortführung umfasst keine Übernahme des Hardwaregeschäfts
EnergeticaErneute Insolvenz 2023Alte Werksporträts belegen keinen laufenden Betrieb 2026
Meyer BurgerDeutsche Insolvenzverfahren und Schweizer Nachlassverfahren 2025; Abwicklung statt Rettung der Gesamtgruppe angestrebtGarantiegeber und zuständiges Verfahren anhand der Unterlagen klären
SoluxtecInsolvenz April 2026; Investorenlösung mit Ronma im Juli gemeldetNeue Liefergesellschaft und Behandlung alter Verpflichtungen unterscheiden
SolarworldInsolvenz der AG 2017 und der Nachfolgegesellschaft Industries 2018Altansprüche betreffen die jeweilige Gesellschaft; kein pauschales Erfüllungsversprechen
Q-Cells / QcellsÜbernahme von Geschäftsteilen durch Hanwha 2012; heutiges Qcells aktivAlte Q-Cells-Verträge nicht mit heutigen Qcells-Garantien gleichsetzen
SolarwattMarke aktiv; aktuelle Module aus asiatischer AuftragsfertigungProduktionsverlagerung allein hebt Garantien nicht auf
AleoGeordnetes Auslaufen der Produktion Prenzlau im März 2025 angekündigtLiefer- und Servicestatus konkret bestätigen lassen
SharpEuropäischer Modulvertrieb nach dem ersten Quartal 2025 beendetOffizieller After-Sales-Kanal vorhanden
LG SolarAusstieg aus dem Solarmodulgeschäft 2022LG bestätigt Erfüllung der vereinbarten Garantien
PanasonicEigene Fertigung zuvor beendet; inzwischen auch kein Solar- und Batteriespeicherverkauf mehr in den USARegion und Garantiegeber prüfen; US-Status nicht weltweit verallgemeinern
Mitsubishi ElectricVertrieb von PV-Produkten in Europa beendetHersteller bestätigt fortbestehenden Service und Garantieansprüche

Die Quellen und Besonderheiten stehen bei den jeweiligen Fällen unten. Restbestände im Handel können auch nach einem Marktaustritt erhältlich sein. Ein noch verfügbares Modul beweist deshalb keinen laufenden Herstellerbetrieb.

Welche Arten von Rückzug muss man unterscheiden?

Für Kunden sind vier Situationen wichtig: Produktionsverlagerung, Vertriebsausstieg, Insolvenz mit Fortführung und Abwicklung. Daraus folgt nicht automatisch eine bestimmte Garantiequote.

Bei einer Produktionsverlagerung bleibt die Marke aktiv und lässt gegebenenfalls von Partnern fertigen. Bei einem Vertriebsausstieg werden keine neuen Produkte mehr angeboten, obwohl die Gesellschaft und ihr Service weiter bestehen können. Beide Vorgänge sind zunächst von einer Insolvenz zu trennen.

Bei einer Übernahme aus der Insolvenz können Werk, Beschäftigte und Marke weitergeführt werden. Das bedeutet noch nicht, dass der Käufer sämtliche alten Garantieverpflichtungen übernommen hat. Bei einer Abwicklung kann die wirtschaftliche Durchsetzung erheblich erschwert sein; rechtlich entstehen daraus jedoch nicht automatisch „erloschene Garantien“.

Der Blick auf den Markennamen genügt daher nicht. Rechnung, Garantieurkunde, Seriennummern und gegebenenfalls eine ausdrückliche Übernahmeerklärung sind wichtiger als ein unverändertes Logo.

Meyer Burger und Soluxtec: Was ist seit 2025 passiert?

Bei Meyer Burger scheiterte die Rettung der gesamten Gruppe, während für Soluxtec eine Fortführung mit einem Investor gemeldet wurde. Beide Fälle zeigen, weshalb eine Insolvenzanmeldung allein den späteren Ausgang noch nicht beschreibt.

Meyer Burger: auch Schweizer Gesellschaften betroffen

Meyer Burger meldete am 31. Mai 2025 Insolvenzanträge deutscher Tochtergesellschaften. Die Unternehmensmitteilung zu den Schweizer Nachlassverfahren vom September 2025 nennt zusätzlich die Mutter Meyer Burger Technology AG sowie Meyer Burger Switzerland AG und Meyer Burger Research AG.

Laut dieser Mitteilung bestand keine realistische Aussicht mehr auf Rettung der gesamten Gruppe. Die deutschen Verfahren wurden für Thalheim zum 1. August und für Hohenstein-Ernstthal zum 1. September 2025 eröffnet; an den Standorten blieben Abwicklungsteams zurück. Der Verkauf einzelner Maschinen oder anderer Vermögenswerte ist keine Fortführung sämtlicher Garantieverpflichtungen.

Die frühere Aussage, die Schweizer Mutter sei von der Krise unberührt, wäre deshalb falsch. Bestandskunden sollten den Garantiegeber ihrer konkreten Module und die zuständige Verfahrensstelle ermitteln.

Soluxtec: Investorenlösung statt unveränderter Suche

Der Insolvenzverwalter meldete am 1. Juli 2026 Ronma als Investor. Nach der Insolvenzanmeldung vom 29. April wurde das Verfahren zum 1. Juli eröffnet. Die Fortführung am Standort Föhren sollte in neuer Struktur erfolgen; die Mitteilung nennt noch die außenwirtschaftsrechtliche Prüfung als Vorbehalt.

Die darin beschriebene langfristige Ausbauplanung ist kein Beleg für bereits erreichte Produktion. Ebenso wenig lässt sich daraus eine pauschale Zusage für Altgarantien ableiten. Bei Neubestellungen zählen die tatsächlich lieferbare Serie und die Garantie der Vertragspartnerin im aktuellen Angebot.

Maxeon und Energetica: weitere Unternehmensverfahren

Die Maxeon-Website bestätigt die Bestellung gerichtlicher Verwalter durch den High Court of Singapore am 29. Mai 2026. Bereits im April waren vorläufige Verwalter bestellt worden. Dieses Verfahren ist von der Insolvenz der früheren US-SunPower-Gesellschaft 2024 zu trennen. Ein SunPower-Logo allein identifiziert den Garantiegeber nicht zuverlässig; Region, Kaufdatum und Vertragsgesellschaft sind maßgeblich.

Energetica Industries erscheint erneut in der KSV1870-Insolvenzstatistik 2023. Frühere Werksbeschreibungen aus Liebenfels sind deshalb kein Beleg für eine unverändert laufende Produktion im Jahr 2026.

Autarco: Softwareübernahme ohne Hardwaregeschäft

Invrida erklärt, nach Autarcos Insolvenz die Software und das Monitoring übernommen zu haben. Hardwarevertrieb und alte Garantieverpflichtungen gehören ausdrücklich nicht zur Übernahme. Bestehende Anlagen können deshalb weiterhin Daten in einer umbenannten App anzeigen, ohne dass deren Betreiber zum neuen Hardware-Garantiegeber wird.

Solarwatt und Aleo: Werksschließung ist nicht Unternehmensinsolvenz

Solarwatt ist weiterhin als Anbieter aktiv. Aleo kündigte das Auslaufen seiner Prenzlauer Fertigung an. Beide Fälle dürfen nicht ohne weiteren Beleg als vollständiges Verschwinden der Marke dargestellt werden.

Solarwatt erklärt mit Stand August 2026, dass seine Module von Auftragsfertigern in Asien stammen und das Unternehmen weiter am Markt tätig ist. Der Produktionsort sagt für sich genommen nichts darüber aus, ob die aktuelle Produktgarantie wirksam ist.

Aleo bestätigte am 7. März 2025 gegenüber pv magazine das geplante geordnete Auslaufen der Produktion in Prenzlau. Das Meldedatum ist kein nachgewiesener letzter Produktionstag. Eine weiter erreichbare Website mit älteren Fertigungsaussagen bestätigt umgekehrt weder einen unveränderten Produktionsbetrieb noch eine neue OEM-Belieferung.

Eine Übersicht ausgewählter Fertigungsstandorte und Aufbauprojekte bietet der Ratgeber zu deutschen Solarmodul-Herstellern.

Welche Hersteller betreuen Kunden nach dem Marktaustritt weiter?

Sharp, LG und Mitsubishi Electric veröffentlichen weiterhin Serviceinformationen für ihre Solarmodule. Die Betreuung richtet sich nach den jeweiligen Garantiebedingungen; ein Vertriebsende verkürzt die vereinbarte Laufzeit nicht automatisch.

Sharp bestätigt auf seiner After-Sales-Seite, nach dem ersten Quartal 2025 keine neuen Module mehr in Europa zu verkaufen. Dort sind Reklamationswege und Dokumente für Bestandsprodukte verfügbar.

LG Electronics beendete die Modulproduktion 2022. Die europäische Serviceerklärung bestätigt ausdrücklich die Erfüllung bestehender Garantien gemäß Vertragsbedingungen und geltenden Vorschriften. Eine pauschale Warnung vor angeblich bald auslaufender Betreuung lässt sich daraus nicht ableiten. Ein Schaden sollte dennoch innerhalb der maßgeblichen Meldefristen dokumentiert und angezeigt werden.

Mitsubishi Electric nennt auf seiner deutschen PV-Serviceseite den europäischen Vertriebsstopp und bestätigt zugleich den fortbestehenden Service sowie Ansprüche aus der Herstellergarantie.

Panasonic erklärt auf seiner US-Produktregistrierungsseite, in den USA keine Solarmodule und Batteriespeicher mehr zu verkaufen. Fragen zu laufenden Produktgarantien bleiben möglich. Daraus folgt keine identische Aussage für jedes Land oder für andere Panasonic-Batteriegeschäftsbereiche.

Was wurde aus den früheren deutschen Solarherstellern?

Die früheren Insolvenzen führten zu unterschiedlichen Ergebnissen: Einige Geschäftsteile wurden weitergeführt, andere Produktionsbetriebe geschlossen. Für alte Anlagen bleibt entscheidend, welche Gesellschaft das Modul geliefert oder garantiert hat.

Q-Cells und Solarworld

Hanwha meldete im August 2012 die Übernahme von Q-Cells-Geschäftsteilen. Das heutige Qcells ist aktiv und beschreibt ein Fertigungsnetz in den USA, Malaysia und Südkorea. Daraus ergibt sich keine automatische Haftung für jede Garantie der früheren Q-Cells SE.

Bei Solarworld sind die Insolvenz der SolarWorld AG 2017 und diejenige der SolarWorld Industries GmbH 2018 zu unterscheiden. Die Informationen der Anleihevertreter zum Verfahren dokumentieren die getrennten Gesellschaften und Vermögensverkäufe. Eine Markenübertragung allein schafft keinen neuen Schuldner für alte Modulgarantien.

Conergy, Centrosolar und Sovello

Der Conergy-Insolvenzverwalter meldete im November 2013 den Abschluss des Verkaufs bestimmter Vertriebs- und Servicegesellschaften an Kawa. Es wurde nicht pauschal die gesamte frühere Gruppe unverändert fortgeführt.

Bei Centrosolar wurden die Verfahren Anfang 2014 eröffnet. Die Mitteilung des Verwalters vom Juli 2014 beschreibt den Verkauf des Wismarer Betriebs an eine Tochter der damaligen Solar-Fabrik AG. Die heutige Sonnenstromfabrik nennt in ihrer Historie anschließend die Übernahme durch CS Wismar im Jahr 2016. Diese Unternehmensfolge ist von der heutigen Solar Fabrik GmbH in Laufach zu trennen.

Sovello meldete 2012 Insolvenz an; der Insolvenzverwalter kündigte im August die Einstellung der Produktion an. Auch bei solchen alten Verfahren sollte die rechtliche Bewertung nicht durch ein pauschales „Garantie erloschen“ ersetzt werden.

Sunways, Schott und Bosch

Bei Sunways lag das erste vorläufige Verfahren 2013, nicht zweimal im Jahr 2014. Eine Unternehmensmitteilung vom August 2013 dokumentiert dessen Aufhebung; 2014 folgten ein neuer Insolvenzantrag und Verkäufe von Geschäftsteilen. Die frühere Sunways AG und heutige Angebote unter dem Markennamen müssen getrennt betrachtet werden.

Schott Solar kündigte 2012 das Ende der kristallinen Photovoltaikproduktion an. Das war keine Insolvenz des Schott-Konzerns. Auch Bosch erklärte 2013 den Ausstieg aus der kristallinen Photovoltaik. Ob eine heutige Konzerngesellschaft für ein bestimmtes Altprodukt einstehen muss, richtet sich nach dessen Unterlagen.

Was passiert mit Garantie und Gewährleistung?

Gesetzliche Mängelrechte gegen den Verkäufer oder Werkunternehmer und eine zusätzliche Herstellergarantie sind getrennte Ansprüche. Nach § 443 BGB besteht eine Garantie zusätzlich zu den gesetzlichen Ansprüchen. Die Insolvenz des Herstellers beseitigt deshalb nicht automatisch Ansprüche gegen einen weiterhin bestehenden Installationsbetrieb.

Gegenüber einer insolventen Garantiegeberin können Ansprüche als Insolvenzforderungen zu behandeln sein. Maßgeblich sind unter anderem § 38 InsO und die Forderungsanmeldung nach § 174 InsO. Die Voraussetzungen und mögliche Befriedigung hängen vom Einzelfall und Verfahrensstand ab.

Praktisch sollten Kaufvertrag, Abnahmeprotokoll, Garantiebedingungen und Seriennummern gesichert werden. Einen Defekt mit Fotos und gegebenenfalls einem Prüfbericht dokumentieren, den Vertragspartner schriftlich informieren und Fristen beachten. Bei streitigen oder größeren Ansprüchen hilft eine Verbraucherberatung oder anwaltliche Prüfung.

Kann eine PV-Versicherung den Garantieausfall ersetzen?

Eine PV-Versicherung deckt die vereinbarten Schadenereignisse, nicht automatisch die Insolvenz eines Herstellers oder jede ausgefallene Garantieleistung. Ob ein konkreter Modulschaden versichert ist, ergibt sich aus Vertrag, Ausschlüssen und Selbstbehalt.

Die Verbraucherzentrale empfiehlt, Garantie- und Versicherungsbedingungen getrennt zu prüfen. Eine Leistungszusage des Modulherstellers und eine Sachversicherung erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Auch eine lange Garantie ist kein Ersatz für einen passenden Versicherungsschutz.

Vor dem Austausch sollte deshalb geklärt werden, wer zuständig ist und welche Freigaben nötig sind. Eine eigenmächtige Entsorgung des beschädigten Moduls kann die Beweissicherung erschweren.

Müssen Module nach einer Insolvenz ausgetauscht werden?

Ein technisch einwandfreies Modul muss allein wegen der Insolvenz seines Herstellers nicht ersetzt werden. Sicherheitswarnungen, Rückrufe und erkennbare Defekte sind davon unabhängig zu beachten.

Bei einem tatsächlichen Schaden ist nicht zwingend ein identisches Ersatzmodul nötig. Ein Fachbetrieb muss jedoch elektrische Kennwerte, Abmessungen, Befestigung und Steckverbindungen prüfen. Mehr Nennleistung allein macht ein aktuelles Modul noch nicht zum passenden Ersatz im alten String.

Restbestände und kompatible Fremdmodule können eine Lösung sein. Ob Austausch einzelner Module oder eine größere Umrüstung wirtschaftlicher ist, hängt von Alter, Zustand und Auslegung der Anlage ab.

Hersteller und Service im Angebot mitvergleichen

Bei der Auswahl zählen konkretes Produkt, Garantiegeber und erreichbarer Service. Herkunftsland, Konzerngröße oder Tier-1-Einstufung garantieren keine jahrzehntelange Zahlungsfähigkeit. Lassen Sie sich daher auch erklären, wer einen Defekt prüft und welche Austauschkosten im Garantiefall abgedeckt sind.

Über das Formular direkt unter diesem Artikel können Sie kostenlos und unverbindlich einen Angebotsvergleich anfragen. Je nach Region und Verfügbarkeit kommen bis zu fünf Fachbetriebe infrage. So lassen sich neben dem Preis auch Komponenten und Serviceumfang vergleichen.